Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 16 Insolvenz des Versicherers

Stand: 10.06.2019

Bund200 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/16#abs-1 (1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/16#abs-2 (2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

§ 15 § 17